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- I Allgemeine Bestimmungen
- 1 Name
- Der Club wird offiziel « Mini Club Romand » genannt.
- 2 Zweck
- – Förderung der Popularität der « Minis »
- – Zusammenführen der westschweizer Mini Besitzer
- – Organisieren sportlicher Anlässe
- Verein nicht Gewinn orientiert
- Der Verein wird durch den Art. 60 und folgende des schweizerischen Obligationenrechts und hiesige Statuten geregelt.
- 3 Dauer
- 4 Sitz
- Der Hauptsitz des Mini Club Romand befindet sich in Morges.
- II Club Mitglieder
- 1 Aktiv
- Alle Mini Besitzer.
- Aktive Mitglieder haben Stimmungsrecht und können gewählt werden.
- 2 Passiv oder Fan
- Passivmitglied oder Fan ist, wer keinen Mini besitzt aber an den Clubaktivitäten teilnehmen möchte.
- Sie haben kein Stimmungsrecht und können nicht gewählt werden. Sie haben Informationsrecht..
- 3 Ehrenmitglied
- Die Ehrenmitglieder werden vom Club, für geleistete Arbeitsbeiträge, bestimmt werden. Sie bezahlen im Prinzip keinen Mitgliederbeitrag.
- 4 Wird Aktiv-, Passiv- oder Fan-Mitglied
- Alle Personen die sich einschreiben und die hiesigen Statuten akzeptieren. Der Vorstand entscheidet über die Zu- und Entlassungen der Mitglieder. Er hat das Recht Mitglieder zuzulassen oder auszuschliessen. Bei nicht Zulassung oder Ausschluss kann das Mitglied, innert 30 Tagen nach der Bekanntmachung, beim Vorstand Rekurs einreichen.
- III Cluborgane
- 1 Namen der Organe
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- – Hauptversammlung
- – Monatsversammlung
- – Der Ausschuss
- – Die Kontenprüfungskommission
- 2 Fristen und Betrieb
- Die Hauptversammlung wird schriftlich und mindestens 15 Tage im Voraus aufgeboten.
- Es können nur Elemente welche auf der Traktandenliste des Aufgebotes aufgeführt sind, beschlossen werden.
- Mit Ausnahme der in den Statuten aufgeführten Verfügungen, werden die Beschlüsse durch einfache Mehrheit durch Abstimmung mit Handzeichen, genommen. Ausnahmen werden an der Hauptversammlung getroffen.
- 3 Ablauf
- Die Hauptversammlung wird mindestens einmal pro Jahr Aufgeboten.
- Das Traktandum beinhaltet mindestens folgende Punkte:
- a) Teilnehmerliste
- b) Rapport des Präsidenten
- c) Rapport des Kassier
- d) Rapport der Kontenüberprüfungskommission
- e) Entlastung des Vorstandes und der Kontenüberprüfungskommission
- f) Wahl des Präsidenten und des Ausschusses
- g) Wahl der der Kontenüberprüfungskommission
- h) Budget und Mitgliederbeiträge
- i) Anlasskalender
- j) Einzelne Vorschläge und Diverses
- 4 Ausserordentliche Hauptversammlung
- Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jeder Zeit, gemäss Art. 3.2 der hiesigen Statuten auf Initiative des Vorstandes oder 1/5 der aktiven Mitglieder, einberufen werden.
- 5 Zusammensetzung des Vorstandes
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern:
- – Der Präsident
- – Der Sekretär
- – Der Kassier
- Die Vorstandmitglieder werden für ein Jahr gewählt. Sie sind wiederwählbar.
- Die Wahlen finden, falls verlang anonym, an der Generalversammlung durch mindesten 1/10 der anwesend aktiven Mitglieder statt.
- 6 Bildung des Ausschusses
- Mit Ausnahme des an der Hauptversammlung gewählten Präsidenten, bildet sich der Ausschuss alleine.
- 7 Verpflichtungen
- Der Club ist mit der kollektiven Unterschrift des Präsidenten und des Sekretärs oder Kassiers dritten gegenüber Verpflichtet.
- 8 Kontenprüfungskommission
- Die Prüfungskommission der Konten besteht aus 2 Mitgliedern welche für ein Jahr gewählt werden. Sie sind wiederwählbar
- IV Auflösung des Clubs
- 1 Entscheidung
- Die Auflösung des Clubs kann nur durch eine zu diesem Zweck aufgebotene Generalversammlung stattfinden. .
- Die Entscheidung muss durch mindestens 2/3 der anwesenden aktiven Mitglieder gefällt werden. Sollte die Abstimmung anonym stattfinden muss dies an der Generalversammlung entschlossen werden.
- 2 Auflösung
- Mit Ausnahme anderes Beschlusses durch die Generalversammlung, wird der Club durch den Vorstand aufgelöst.
- 3 Forderungen und Kapital
- Nach Regelung der ausstehenden Forderungen wird das Kapital, pro rata an die aktiven Clubmitglieder verteilt.
- V Änderung der Statuten
- 1 Die Änderung der Statuten kann nur durch eine zu diesem Zweck aufgebotene Generalversammlung stattfinden. Die Entscheidung muss durch mindestens 2/3 der anwesenden aktiven Mitglieder gefällt werden.
- VI Schlussbestimmungen
- 1 Inkrafttreten
- Die hiesigen Statuten wurden an der Generalversammlung vom 3. Mai 1995 bestimmt und treten sofort in Kraft.
- 2 Vorhergehende Statuten
- Die hiesigen Statuten annullieren und ersetzten die Statuten vom 09.04.1988 und vom 05.12.1992.